AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.  Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2

Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit unseren Käufern gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

§3

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und verbindlich. Alle unser Angebot begleitenden Angaben, insbesondere Qualitätsangaben, Anwendungsmöglichkeiten und Liefertermine sind nur annähernd maßgeblich und nicht Vertragsbestandteil.

§4
  1. Sämtliche Bestellungen, insbesondere auch die durch unsere Mitarbeiter oder unsere Handelsvertreter aufgenommen, werden erst wirksam und verbindlich, wenn sie von uns schriftliche bestätigt sind. Die Bestätigung kann bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Vorliegen der Bestellung erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer an seine Bestellung gebunden.
  2. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, von dem Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns abzusehen.
  3. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware durch uns und deren Annahme durch den Käufer ersetzt weder die Bestätigung noch kommt hierdurch ein Kaufvertrag zustande. Erforderlich ist in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns.
  4. Für den gesamten Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sie bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn Bestätigung und Bestellung nicht alle Punkte enthalten, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte.
§5
  1. Angaben über Eigenschaften und Verwendungseignung des Liefergegenstandes sind grundsätzlich unverbindlich. Muster und frühere Lieferungen gelten nicht als Probe oder Muster gemäß § 494 BGB
  2. Angaben über Eigenschaften und Verwendungseignungen des Liefergegenstandes beruhen auf der Grundlage allgemein bekannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und sind umumgänglich, soweit sie auf dem Ausgangsrohstoff beruhen. Zur Beratung des Läufers sind wir nicht verpflichtet.
  3. Zusicherungen von Eigenschaften und Garantiezusagen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten sind.
  4. Bedarf die vereinbarte Leistung weiterer Bestimmungen, obliegt diese uns.
§6
  1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten sind.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beerdigung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Einfuhrgenehmigungen, etc. In Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen, von uns nicht verschuldeter umstände, z.B. behördlicher Maßnahmen, Rohstoffmängel, Maschienenbruch, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, etc.  wird die Lieferzeit angemessen verlängert.
  3. Bei Nichteinhaltung vereinbarter oder vom Käufer gesetzlicher Lieferfristen ist dieser zum Rücktritt von Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von §10 Nr. 4.
  4. Wird sind zur Teillieferung berechtigt, wenn diese in der Bestätigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  5. Dritte, die am Vertrag nicht beteiligt sind, insbesondere Abnehmer unserer Käufer, sind nicht berechtigt, die vertraglichen Leistungen zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Käufers bleibt auch bestehen, wenn der Käufer seine Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt. Treten bei einem Vertrag mehrere Personen als Käufer auf, können wir nach Belieben an jeden einzelnen von ihnen die gesamte Leistung mit Erfüllungswirkung gegen alle bewirken.
§7
  1. Lieferung- und Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Vechta. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald mit der Verladung der Ware begonnen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beförderung durch uns, durch den Käufer oder durch dritte Unternehmen durchgeführt wird und auch dann, wenn wir die Versicherung der Waren und/oder frachtfreie Zusendungen übernommen haben.
  2. Wird die Versendung oder Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald ihm die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten nach Geahrübergang trägt der Abnehmer.
§8
  1. Unser Zahlungsanspruch entsteht mit Vertragsabschluss und ist umbeachtlich der Erfüllung der uns obliegenden Leistungshandlung zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin zur Zahlung fällig. Skontozusagen gelten nur unter der Voraussetzung fristgerechter vollständiger Zahlung und enthalten keine der Fälligkeit des Zahlungsanspruch veränderte Stundungsabrede.
  2. Der vereinbarte Preis gilt grundsätzlich in Euro und für alle uns bis zum Gefahrübergang obliegenden Leistungen, ausschließlich Verpackung.
  3. Die auf die Leistung zu erhebende Umsatzsteuer wird besonders berechnet und ist zusätzlich von dem Käufer zu entrichten. Die Zahlung von Zöllen, Steuern und Sonaten Abgaben, die nicht von der Bundesrepublik Deutschland erhaben werden, obliegt dem Käufer. Erstattungen anlässlich der Ausfuhr stehen uns zu.
  4. Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns bekannten Konten zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf einem dieser Bankkosten maßgeblich.
  5. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die uns um Zeitpunkt der Zahlung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche zu verrechnen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters gemäß § 17 KO.
  6. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Zins in Höhe von 4 % über dem amtlichen Diskontsatz zu zahlen.
  7. Das Zurückbehaltsrecht des Käufers an der Zahlung, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen. Der Käufer kann gegen unseren Zahlungsanspruch nur aufrechnen mit einem Gegenanspruch, wenn dieser aus dem eigenen Recht des Käufers begründet wurde und entweder von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
§9
  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen des Verkäufers, einschließlich der erst künftig, aber vor Ausgleich fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen, in unserem Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes alle Maßnahmen zur Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände zurückzunehmen oder nach Ankündigung freihändig anderweitig zu veräußern.
  2. Die Be- und Verarbeitung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende  Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Ansonsten werden wir an der neuen Sache oder bei Vermischungen an der Gesamtsache Miteigentümer in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der Vorbehaltsware zum Wert der Gesamtsache ergibt. Der neu entstehende Miteigentumsanteil stehe der unter Eigentumsvorbehalt stehen Ware im Sinne dieser Bedingungen gleich.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt nicht für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens oder bei Vereinbarung eines Abtreibungsverbots. Die Weiterveräußerung muss unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Dritte das Eigentum erst erlangt, wenn er seinerseits vollständig erfüllt hat. Des Weiteren tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen einschließlich etwaiger Kontokorrentsaldoforderungen aus Geschäften mit Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Eigentumsrechte des Verkäufers an uns ab. Diese Verfügungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen, uns Name und Anschrift der Abnehmer sowie die mit diesen getroffenen Vereinbarungen mitzuteilen.
  5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
  6. Bei Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist der Käufer bis auf Widerruf zur Einweihung der abgetretenen Forderungen befugt. Eingezogene Beträge hat der Käufer separat zuhalten und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Verkäufer ermächtigt, den Abnehmer bei Abtretung offenzulegen.
  7. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Verkauf oder der Weiterverarbeitung anstehenden Forderungen zu erteilen und Pfändungen und andere Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
§10
  1. Etwaige Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Mehr- oder Minderlieferungen gehören, sind unverzüglich schriftlich ausschließlich bei uns zu rügen. Der Handelsvertreter, Spediteur etc. ist zur Entgegennahme von Rügen nicht bevollmächtigt. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Rüge nicht Beine 6 Tagen nach Erhalt der Ware oder bei einem Mangel, der bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war, Beine 6 Tagen nach der Entdeckung des Mannes schriftlich bei uns eingegangen ist.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht Ersatz zu liefern. Sollte die Erfüllung dieser Gewährleistungspflicht nicht möglich sein oder von uns innerhalb angemessener Zeit nicht vorgenommen werden, oder sollte die Ersatzlieferung erneut Mängel aufweisen, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung berechtigt, innerhalb 4 Wochen nach Ablauf der von ihm gesetzten Fristen von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht. Insbesondere sind wir nicht ohne Verschulden zum Ersatz der im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Abwicklung oder der Auflösung des Vertrages oder im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten verpflichtet.
  3. Soweit von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, haften wir höchstens für das typische und be Vertragsabschluss vorhersehbare Erfüllungsinteresse. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen.
§11
  1. Wird eine uns obliegende Leistung unmöglich oder geraten wir mit der Erfüllung unserer Verpflichtung in Verzug oder ist die nicht ordnungsgemäße Erfüllung unserer Pflichten aus diesem Vertrag von uns zu vertreten, ist der Käufer unter Beachtung der maßgeblich rechtlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.
  2. Im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich haften wir dem Käufer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten. Im Übrigen sind wir nur zum Ersatz des typischerweise entstehenden und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens verpflichtet, wenn unsere Organe oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen.
§12

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Vechta.

§13

Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel ist diese mit Wirkung für den abschlossen Vertrag durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. dies gilt sinngemäß für sich widersprechende AGB.

Stand: 02/2017